Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, als die Privatklägerin damit aus eigenem Antrieb einen doch eher aussergewöhnlichen Vorgang beschrieb. Es ist davon auszugehen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, welche Bedeutung dieser Aussage mit Blick auf eine mögliche Lebensgefahr bzw. die rechtliche Würdigung zukommen könnte. Die Kammer erachtet diese spontane und aussergewöhnliche Schilderung der Privatklägerin daher als glaubhaft.