9 sie zu den Vorfällen, bei denen der Beschuldigte sie bis zur Ohnmacht gewürgt haben soll, erst auf konkrete Nachfrage hin ausführlichere Angaben. Sie schilderte, dass sie zweimal ohnmächtig geworden sei. Die Ohnmacht beschrieb sie glaubhaft und realitätsnah. So gab sie an, dass es wie abgelöscht gewesen sei. Einmal habe sie Urin gehen lassen müssen (pag. 52). Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, als die Privatklägerin damit aus eigenem Antrieb einen doch eher aussergewöhnlichen Vorgang beschrieb.