So sei der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin nicht mehr anal in sie eingedrungen sei (pag. 52). Übermässige Belastungen oder Übertreibungen sind in ihren Aussagen nicht auszumachen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen spricht. Erstmals erwähnte die Privatklägerin in dieser Einvernahme auch, dass sie den Beschuldigten zum ersten Mal im Freien auf dem I.________ hätte beissen und kratzen müssen, bis er geblutet habe. Er habe sie auch gewürgt bis sie ohnmächtig geworden sei (pag. 52). Die Privatklägerin schilderte diese Vorfälle aus eigenem Antrieb und ohne konkrete Nachfrage bzw. ohne konkreten Vorhalt. Auch machte