Die Privatklägerin schilderte weiter eingehend, wie sie den Beschuldigten kennengelernt hatte und wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen war. Dabei fällt auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und zu keinem Zeitpunkt angab, dass dieser ihren Willen missachtet habe. Vielmehr führte sie aus, sie habe einfach nicht nein gesagt. Sie habe nicht realisiert, dass das, was er getan habe, nicht normal sei (pag. 51). Auch im Zusammenhang mit den sexuellen Praktiken machte sie Angaben, welche den Beschuldigten entlasten. So sei der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin nicht mehr anal in sie eingedrungen sei (pag. 52).