Weiter ist aus ihren Aussagen ersichtlich, dass die Privatklägerin darunter litt, dass sie ihre Eltern und ihren Bruder nicht über die Vorfälle in der Beziehung informiert hatte. Auch diese Umstände rund um die Anzeigegenese sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und zeigen insbesondere auch auf, dass die Privatklägerin fähig ist, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren. Die Privatklägerin schilderte weiter eingehend, wie sie den Beschuldigten kennengelernt hatte und wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen war.