1152 ff.). Für die Beweisführung über die angeklagten Vorfälle sind vorliegend in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten relevant. Diese Aussagen werden im Folgenden gewürdigt, wobei die Aussagen hierfür teils zusammengefasst noch einmal wiedergegeben werden. Schliesslich erfolgt eine abschliessende Beweiswürdigung bezüglich der einzelnen angeklagten Handlungen.