8 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig und umfassend wiedergegeben, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 1497 ff., S. 8-22 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Mai 2016 über den Beschuldigten zu verweisen, welches insbesondere für die Strafzumessung von Bedeutung ist (pag. 1152 ff.).