Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin wie in der Anklage festgehalten zweimal während des Geschlechtsverkehrs gewürgt hatte, und falls ja, wie stark bzw. mit welchen Folgen. Schliesslich ist ebenfalls bestritten und durch die Kammer zu prüfen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin einen pornografischen Film gezeigt hatte.