Im Rahmen der zwischen Februar und September 2011 dauernden Beziehung machten sich die beiden auch gegenseitig Geschenke. Bestritten ist hingegen, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen ist bzw. welche Intensität diese Handlungen aufwiesen, und von wem die Initiative zu den eingestandenen sexuellen Praktiken (unter Zufügen von Schmerzen) ausgegangen ist, was jedoch ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz ist. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin wie in der Anklage festgehalten zweimal während des Geschlechtsverkehrs gewürgt hatte, und falls ja, wie stark bzw. mit welchen Folgen.