Ebenso ist unbestritten, dass die Handlungen insofern auf dem Willen beider Parteien beruhten, als die Privatklägerin die sexuellen Handlungen zu keinem Zeitpunkt verbal oder nonverbal abgelehnt hat. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt 13 bzw. 14 Jahre alt war und der damals 18- bzw. 19-jährige Beschuldigte ihr Alter und die Strafbarkeit der sexuellen Beziehung kannte. Die Eltern der Privatklägerin sowie das Umfeld der beiden Parteien hatte Kenntnis der Beziehung. Im Rahmen der zwischen Februar und September 2011 dauernden Beziehung machten sich die beiden auch gegenseitig Geschenke.