9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle eine Liebesbeziehung pflegten und es – mit Ausnahme der Schläge, des Würgens, der sexuellen Handlungen mit Gegenständen, des Analverkehrs und teilweise des Kratzens, Beissens und Fesselns – zu den in der Anklage erwähnten sexuellen Kontakten bzw. Praktiken gekommen ist. Ebenso ist unbestritten, dass die Handlungen insofern auf dem Willen beider Parteien beruhten, als die Privatklägerin die sexuellen Handlungen zu keinem Zeitpunkt verbal oder nonverbal abgelehnt hat.