Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Voraussetzungen für die Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens als gegeben erachtet. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass eine weitere Verlängerung der Verfahrensdauer angesichts der Tatsache, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten gemäss Anklage im Jahr 2011 stattgefunden haben sollen, nicht im Interesse des Beschuldigten und der Privatklägerin liegen dürfte. 7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung