Auch ist unbestritten, dass zwischen den Parteien eine Liebesbeziehung bestand. Umstritten war bzw. ist, ob Art. 187 Ziffer 3 StGB zur Anwendung gelangt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um eine rechtliche Frage. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Voraussetzungen für die Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens als gegeben erachtet.