Auch die Beweislage wird als ausreichend erachtet, um ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten fällen zu können. Dem Gericht lagen neben den Videoeinvernahmen und der persönlichen Einvernahme der Privatklägerin die ausführlichen Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn vor. Beide Beweismittel erlaubten es dem Gericht, einen umfassenden Eindruck zu gewinnen. Es ist zudem festzuhalten, dass gerade bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern grundsätzlich keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen. Auch ist unbestritten, dass zwischen den Parteien eine Liebesbeziehung bestand.