Auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen hat, wurde dem Beschuldigten den in der verbesserten Anklage enthaltene Sachverhalt betreffend Gefährdung des Lebens vorgehalten. Er hatte Gelegenheit zum bestrittenen Vorwurf (Gefährdung des Lebens), er habe die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs bis zur Ohnmacht bzw. bis zum Urinabgang gewürgt, Stellung zu nehmen (pag. 30 und 43). Auch die Beweislage wird als ausreichend erachtet, um ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten fällen zu können.