Der Beschuldigte hatte im gesamten Strafverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen bzw. den Aussagen der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Er wurde sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am 16. Juli 2013 als auch bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2014 mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert. Auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen hat, wurde dem Beschuldigten den in der verbesserten Anklage enthaltene Sachverhalt betreffend Gefährdung des Lebens vorgehalten.