Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren nur dann stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Bst. a), und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Bst. b). Die Kammer erachtet die Voraussetzungen vorliegend als erfüllt. Der Beschuldigte hatte im gesamten Strafverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen bzw. den Aussagen der Privatklägerin Stellung zu nehmen.