Er habe sich nie zu allen Vorwürfen bzw. zum Gesamtverfahren äussern können und sei insbesondere nie durch ein Gericht befragt worden. Dieser Verfahrensmangel bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten könne aufgrund des damit verbundenen Instanzenverlusts auch vor oberer Instanz nicht geheilt werden. Angesichts der Aussage gegen Aussage Konstellation liege auch keine Beweislage vor, welche die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten erlauben würde, zumal der persönliche Eindruck, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der Beziehung der Parteien, von entscheidender Bedeutung sei (pag. 1693). Gemäss Art.