6 nehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1693). Zur Begründung brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 Abs. 4 StPO seien nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei im ganzen Strafverfahren nur zweimal einvernommen worden. Er habe sich nie zu allen Vorwürfen bzw. zum Gesamtverfahren äussern können und sei insbesondere nie durch ein Gericht befragt worden.