6. Abweisung der Beweisanträge vom 5. Juli 2017 In seiner Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien der Beschuldigte, die Privatklägerin und F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen (pag. 1563). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hiess die Kammer den Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut, wies die anderen Beweisanträge hingegen ab (pag. 1598 ff.). Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im entsprechenden Beschluss verwiesen werden (pag. 1598 ff.).