SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss- )berufung durch die Privatklägerin ist die Kammer im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer diesbezüglich jedoch nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Formelles