5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer die Anschuldigungen der Gefährdung des Lebens (mehrfach begangen), der sexuellen Handlungen mit Kind (mehrfach begangen), sowie der Pornografie, die Strafzumessung, die Zivilklagen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).