III. Zivilansprüche der Privatklägerin: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 18‘000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei im Grundsatz haftpflichtig zu erklären für die Behandlung und Therapiekosten, welche der Privatklägerin durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen.