1. Der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in P.________ und Umgebung, in Biel und in Q.________, z.N. von Frau C.________. Hingegen sei in Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung abzusehen. 4 IV. Die Zivilklagen der Privatklägerinnen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. V.