1577 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Privatklägerin Gelegenheit, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 1580 f.). Der Beschuldigte machte keine Einwände gegen die Anschlussberufung geltend (pag. 1585). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hiess die Kammer den Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut. Die Anträge, es seien die Privatklägerin und F.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen, wies sie hingegen ab (pag. 1598 ff.).