3 Anschlussberufung und beantragte, die Beweisanträge des Beschuldigten seien hinsichtlich der Einvernahme der Privatklägerin und von F.________ abzuweisen (pag. 1574 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juli 2017 hinsichtlich des Strafmasses Anschlussberufung und beantragte ebenfalls, die Beweisanträge des Beschuldigten seien, soweit die Einvernahme der Privatklägerin und von F.________ beantragt werde, abzuweisen. Der Beschuldigte sei hingegen vor oberer Instanz einzuvernehmen (pag. 1577 ff.).