für die Beurteilung der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind zentral, da sie zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet gewesen sei und Angaben zu deren Beziehung machen könne (pag. 1563 f.). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten zu beantragen und zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 1567 f.). Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 gab die Zivilklägerin ihren Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung bekannt (pag. 1572). Auch die Privatklägerin verzichtete auf die