Weiter wurde der Beschuldigte für die künftig anfallenden Behandlungs- und Therapiekosten der Privatklägerin im Grundsatz für haftpflichtig erklärt (pag. 1476). Schliesslich hat die Vorinstanz auch über das amtliche Honorar und die Nachforderungsrechte sowie über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten befunden (pag. 1475 f.).