1473 f.). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Mai 2011, sowie zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3‘760.00, CHF 3‘940.00 und CHF 310.00 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2014, 22. Juli 2016 und 4. Mai 2017) an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, nachfolgend Zivilklägerin) verurteilt (pag. 1475). Weiter wurde der Beschuldigte für die künftig anfallenden Behandlungs- und Therapiekosten der Privatklägerin im Grundsatz für haftpflichtig erklärt (pag.