Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 3 Stunden und 10 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 225.00 entschädigt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden hingegen zusätzlich 3 Stunden und 10 Minuten berücksichtigt, welche in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 noch nicht aufgeführt worden sind. Der amtliche Verteidiger hat zudem auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts verzichtet.