A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘557.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Begründung: Rechtsanwalt B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 27. Januar 2020 3 Stunden und 10 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzlichen Verhandlung geltend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV).