und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 22, 25, 40, 42, 44, 47, 48a, 49, 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘085.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. 47 II.