__ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 225.00 entschädigt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden hingegen zusätzlich 3 Stunden und 10 Minuten berücksichtigt, welche in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 noch nicht aufgeführt worden sind. Zudem verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘557.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).