_ wird für das oberinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 7‘557.20 entschädigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass dieser mit Honorarnote vom 27. Januar 2020 3 Stunden und 10 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 3 Stunden und 10 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 225.00 entschädigt.