_, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessenen Honorarnote vom 28. März 2017 (pag. 729 ff.) auf CHF 12‘546.45 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘546.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘973.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 7‘557.20 entschädigt.