Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 37. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den