Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13‘085.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 736). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art.