Die Kammer sieht vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe als erfüllt an. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzulegen. In Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen und des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft sieht die Kammer dagegen von einer Verbindungsbusse (resp. früher Verbindungsgeldstrafe) ab. VIII. Kosten und Entschädigung