Es sind somit keine Elemente ersichtlich, welche die Verweigerung des bedingten Vollzuges rechtfertigen könnten. A.________ ist demnach grundsätzlich der bedingte Vollzug i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Da er aber vorbestraft ist, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Probezeit.