42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2018 vom 27.09.2019 E. 1.3.2). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend Folgendes aus (pag. 784, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gegen A.________ wurden bis jetzt zwei Urteile ausgesprochen, eines im Jahr 2012, eines im Jahr 2014. Seither hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seine Verhältnisse sind als geordnet zu bezeichnen. Es sind somit keine Elemente ersichtlich, welche die Verweigerung des bedingten Vollzuges rechtfertigen könnten.