44 35. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit liegt die schuldangemessene Strafe bei 22 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2018 vom 27.09.2019 E. 1.3.2).