Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 5. März 2018 musste aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten in Spanien abgesetzt werden. Diese konnte erst nach Auslieferung in die Schweiz und Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kanton Freiburg am 27. Januar 2020 durchgeführt werden. Damit liegt der Grund der Verzögerung einzig beim Beschuldigten, weshalb unter diesem Titel kein Abzug zu gewähren ist.