Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, weshalb sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auswirken. 33.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin-