Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2020 ist der Beschuldigte mit insgesamt zwei Urteilen im Strafregisterauszug verzeichnet. Die Vorinstanz fasste diese Vorstrafen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 780, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, weshalb sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auswirken.