Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass seine Ehefrau monatlich ein Einkommen von ca. CHF 3‘000.00 generiere. Ab Januar werde er selbst rund CHF 4‘200.00 verdienen (pag. 999), was er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte (pag. 1012, Z. 18-20). Ergänzend hielt er fest, dass seine Ehefrau nun noch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen CHF 1‘200.00 und CHF 1‘500.00 generiere (pag. 1012, Z. 22-24). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2020 ist der Beschuldigte mit insgesamt zwei Urteilen im Strafregisterauszug verzeichnet.