So ist denn auch dem aktuellen Leumundsbericht vom 29. Dezember 2019 und dem dort beigelegten Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2019 unter Frage 19 zu entnehmen, dass er die betreffende Bar von 2011 bis 2014 als Inhaber und Geschäftsführer geführt habe (pag. 997). Mit Ausnahme dieser Korrektur schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an. Der Einvernahme des Beschuldigten zum Leumundsbericht ist zu den Arbeitsstellen zudem zu entnehmen, dass er von 2015 bis 2017 Geschäftsführer der Diskothek «BH.________» in AC.________ (Ort) gewesen sei.