Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Einzige Korrektur dürfte bei der Dauer der Führung der Shisha-Bar «AB.________» in AC.________ (Ort) vorzunehmen sein. Der Verkauf der Bar per Mitte 2013 kann in Anbetracht des erstellten Sachverhalts nicht richtig sein. So ist denn auch dem aktuellen Leumundsbericht vom 29. Dezember 2019 und dem dort beigelegten Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2019 unter Frage 19 zu entnehmen, dass er die betreffende Bar von 2011 bis 2014 als Inhaber und Geschäftsführer geführt habe (pag.