Zu den persönlichen Verhältnissen von A.________ ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass er offenbar eine gute Kindheit verbrachte und die ordentlichen Schulen besuchen konnte. Auch wenn die anschliessende Inhaftierung sicherlich einschneidend war, so ist es A.________ doch gelungen, hier in der Schweiz im Arbeitsleben Fuss zu fassen. Die Haft kann deshalb nach Ansicht des Gerichtes nicht