Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls neutral zu werten. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Strafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 2 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Strafe auf 22 Monate erhöht.