41 Der Beschuldigte zeigte den Diebstahl seines Lieferwagens wider besseres Wissens an und handelte damit vorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte mit der falschen Anzeige von den eigentlich begangenen Delikten ablenken. Dieses Kriterium ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensverminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls neutral zu werten.